Steuerthema: Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften – Bundesfinanzhof bestätigt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
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Wir hatten über den Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz berichtet, mit welchem es die Beschränkung bei der Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften im Privatvermögen für verfassungswidrig einstuft (Az. 1 V 1674/23). Der Bundesfinanzhof musste sich nunmehr mit der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde des Finanzamts befassen und bestätigte dabei die Zweifel des Finanzgerichts (Az. VIII B 113/23).

Der besondere Verrechnungskreis für Verluste aus Termingeschäften verstoße gegen das Grundgesetz, weil er zu einer Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen führt, je nachdem, ob diese Verluste aus Termingeschäften oder aus anderen Kapitalanlagen erzielt haben. Betroffene Anlegerinnen und Anleger können unter Verweis auf diesen Beschluss von ihrem Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung ihres Steuerbescheides bis zu einer endgültigen Klärung verlangen. Möglicherweise bekommt der Bundesfinanzhof in Kürze erneut Gelegenheit, sich mit der streitigen Regelung zu beschäftigen.

Zu einem weiteren vom Finanzgericht Baden-Württemberg entschiedenen Verfahren (Az. 10 K 1091/23) soll dem Vernehmen nach Revision durch die Steuerpflichtigen eingelegt worden sein (Az. VIII R 11/24). Interessanterweise hat dieses Finanzgericht nämlich trotz der erkannten Ungleichbehandlung keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit und daher die Klage abgewiesen. Als wenig überzeugende Begründung diente hierbei das Lenkungsziel des Gesetzgebers, spekulative Finanzgeschäfte steuerlich unattraktiv zu machen. Der Ausgang des Revisionsverfahrens ist angesichts des eindeutigen Beschlusses im erstgenannten Verfahren vorhersehbar. Mit einer Gesetzesänderung ist hingegen wohl erst nach einer entsprechenden Entscheidung in dem beim Bundesverfassungsge­richt anhängigen Verfahren über die Berücksichtigung von Aktienverlusten (Az. 2 BvL 3/21) zu rechnen.

Fragen zur aktuellen Rechtsprechung beantwortet Ihr:e Steuerberater:in.

Von Thomas Wagner, Steuerberater

Bildnachweis: UniCredit Bank GmbH

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