Steuerthema: Steuerliche Ansässigkeit
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Aufgrund von Initiativen der OECD, der EU und des deutschen Gesetzgebers, insbesondere zur Bekämpfung des Steuerbetrugs, müssen die Banken immer mehr Daten von ihren Kund:innen erheben. Dabei ist eine wichtige Angabe die steuerliche Ansässigkeit. Diese ist auch für den Umfang der Abgeltungsteuer maßgeblich. Doch was bedeutet sie und was sind die Konsequenzen daraus?


Grundsätzlich bestimmt sich die steuerliche Ansässigkeit nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Staaten. Dennoch finden sich z. B. im sogenannten OECD-Musterabkommen, auf dem die meisten Doppelbesteuerungsabkommen basieren, wichtige Anhaltspunkte. Ein maßgeblicher Begriff ist bei natürlichen Personen der Wohnsitz. Darunter ist das Innehaben einer Wohnung zu verstehen, die man selbst nutzt. Wird eine Wohnung hingegen nur vermietet, stellt diese keinen Wohnsitz dar. Die Vermietung einer Wohnung begründet also in der Regel keine steuerliche Ansässigkeit. Ein weiteres Kriterium ist der ständige Aufenthalt. Damit ist ein Ort oder Gebiet gemeint, in dem sich jemand nicht nur vorübergehend aufhält. In Deutschland ist hierunter z. B. ein Aufenthalt von mehr als sechs Monaten zu verstehen. Bei nicht natürlichen Personen ist der Ort der Geschäftsleitung ein maßgebliches Merkmal. Ist jemand nach diesen Kriterien (auch) in einem anderen Staat als Deutschland steuerlich ansässig und gehört dieser zu den meldepflichtigen Staaten nach dem Common Reporting Standard, müssen die Banken die Daten dieser Person für Zwecke des Informationsaustausches den deutschen Finanzbehörden mitteilen. Diese leiten die Informationen an den entsprechenden Staat weiter. Zudem gilt jemand, der nicht in Deutschland steuerlich ansässig ist, als Steuerausländer:in und muss als solche:r Kapitalerträge nur in beschränktem Umfang in Deutschland versteuern. Steuerpflicht und steuerliche Ansässigkeit müssen daher nicht zusammen vorliegen.

Fragen hierzu beantwortet Ihr:e Steuerberater:in.

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