Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 4 V 1436/25) hatte sich mit der im Mai 2022 veröffentlichten Auffassung des Bundesfinanzministeriums auseinanderzusetzen, nach der bei verzinslichen Fremdwährungs-Festgeldern auch unrealisierte Gewinne und Verluste der Abgeltungsteuer unterliegen.
Im behandelten Fall hatte der Kläger US-Dollar-Festgelder angelegt, ohne dass zuvor ein Tausch von Euro in US-Dollar erfolgt war. Auch bei Beendigung der Festgelder erfolgte kein Tausch von US-Dollar in Euro. Dennoch ging das Finanzamt von einer Steuerpflicht der bei Beendigung der Festgeldanlagen entstandenen rechnerischen Währungsgewinne aus. An der Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise hatte das Finanzgericht nach einer ersten Prüfung ernstliche Zweifel. Es untersagte dem Finanzamt, die von ihm berechnete Steuer bis zum Ergehen des Urteils zu erheben. Betroffene Anleger:innen sollten den Ausgang des Verfahrens beobachten. Die Banken müssen bis zu einer Änderung die Vorgaben des Bundesfinanzministeriums umsetzen.

In einem anderen Verfahren durfte sich das Finanzgericht Sachsen (Az. 2 K 602/25) mit den Sanktionen für russische Wertpapiere beschäftigen. Streitig war, ob die aus dem Handelsverbot resultierenden Wertverluste trotz fehlender Veräußerung steuerlich zu berücksichtigen sind. Dies beantragten die Kläger:innen in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 und argumentierten, dass es ihnen aufgrund der Sanktionen verwehrt sei, bei russischen Staatsanleihen ihre Ansprüche auf die Zinsen und die Rückzahlung geltend zu machen. Das Finanzgericht lehnte die Verlustberücksichtigung ab, da die Kläger:innen die Anleihen im Jahr 2022 weder veräußert hatten noch deren endgültiger Ausfall feststand. Gleiches gilt für Zertifikate auf russische Aktien. Auch hier war es den Kläger:innen verwehrt, ihre Ansprüche auf die Ausschüttung aus den Zertifikaten und auf den Umtausch in die entsprechenden Aktien geltend zu machen. Das Finanzgericht lehnte auch hier die Verlustberücksichtigung ab, da die Zertifikate im Jahr 2022 weder gegen Entgelt veräußert noch aufgrund der Wertlosigkeit ohne Entgelt auf einen Dritten übertragen wurden. Es fehlte jeweils an der Realisierung der Verluste.
Fragen zu den jeweiligen Themen beantwortet Ihnen Ihre Steuerberatung.
Bitte beachten Sie die wichtigen Hinweise und den Haftungsausschluss.
Diese Informationen stellen keine Anlageberatung, sondern eine Werbung dar. Das öffentliche Angebot erfolgt ausschließlich auf Grundlage eines Wertpapierprospekts, der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") gebilligt wurde. Die Billigung des Prospekts ist nicht als Empfehlung zu verstehen, diese Wertpapiere der UniCredit Bank GmbH zu erwerben. Allein maßgeblich sind der Prospekt einschließlich etwaiger Nachträge und die Endgültigen Bedingungen. Es wird empfohlen, diese Dokumente vor jeder Anlageentscheidung aufmerksam zu lesen, um die potenziellen Risiken und Chancen bei der Entscheidung für eine Anlage vollends zu verstehen. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.
Funktionsweisen der Produkte: https://blog.onemarkets.de/funktionsweisen

